Anhang 1 zu den Geschäftsbedingungen für die Aufnahme von Aktien in den Telefonhandel der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG.
Der Vorstand der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG hat das folgende Regelwerk (Stand: 01.05.2001) für den Telefonhandel erlassen.
Im Telefonverkehr der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG können nur Aktien gehandelt werden, für die der Emittent einen Aufnahmeantrag gestellt und der Vorstand der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG die Aufnahme beschlossen und dem Emittenten schriftlich mitgeteilt hat.
Eine Liste der im Telefonverkehr handelbaren Wertpapiere wird von der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG veröffentlicht und ständig aktualisiert. Die Veröffentlichung der Liste erfolgt über Reuters auf Seite "SCHNIGGE 03" und im Internet unter www.schnigge.de/index.php?id=26
Diese enthält:
Der Telefonhandel findet in Anlehnung an die allgemeinen Handelszeiten der Präsenzbörsen von 9.00 bis 20.00 Uhr statt. Vorbehaltlich geänderter Börsenhandelszeiten, können auch die Handelszeiten im Telefonhandel angepaßt werden. Eine etwaige Änderung wird dem Emittenten und den Handelsteilnehmern durch den Vorstand in geeigneter Form mitgeteilt.
Die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG ist als Market Maker für die Preisbildung im Telefonhandel zuständig. Sie gibt börsentäglich Preise (Kauf- und/oder Verkaufspreise) gegenüber Marktteilnehmern ab. Preistaxen sind unverbindlich und spiegeln die gegenwärtige Marktlage in dem jeweiligen Wertpapier wider. Verbindliche Kauf- bzw. Verkaufspreise kommen nur dann zustande, wenn entsprechende Käufer und Verkäufer gleichzeitig im Markt auftreten.
(1) Der Emittent hat den Market Maker unverzüglich mitzuteilen, wenn eine neue kursbeeinflussende Tatsache im Sinne von § 15 Abs. 1 WpHG (Dividenden, Kapitalerhöhungen-/herabsetzungen, Vorstands- und Aufsichtsratswechsel, Übernahmen etc.) in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht öffentlich bekannt ist.
(2) Insbesondere ist die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG über jegliche unternehmensbezogene Umstände des Emittenten durch diesen zu informieren, die eine mögliche Kursaussetzung der Aktie rechtfertigen. Auch in Zweifelsfällen ist die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG zu informieren, damit nach sorgfältiger Prüfung durch den Market Maker ein größtmöglicher Anlegerschutz gewährleistet werden kann.
(3) Der Emittent hat dafür Sorge zu tragen, daß Tatsachen im Sinne von Abs. (1) und (2) Dritten nicht zugänglich gemacht oder diese von Dritten mißbräuchlich genutzt werden.
(1) Der Market Maker entscheidet bei Aktien, bei denen Kapitalmaßnahmen und Dividendenzahlungen und ähnliches anstehen, über die Kursaussetzung und Handelsunterbrechung in eigenem Ermessen.
(2) Die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG ist nach vorheriger Rücksprache mit dem Emittenten dazu berechtigt, den Handel in den betreffenden Aktien einzustellen, wenn der Emittent gegen § 5 dieses Regelwerks verstößt oder innerhalb eines Jahres ab Aufnahme in den Telefonhandel keine Umsätze in der Gattung zu verzeichnen sind.
(1) Die im außerbörslichen Telefonhandel zustandegekommenen Handelspreise werden über Reuters auf Seite "SCHNIGGE 03" und im Internet unter www.schnigge.de/index.php?id=26 veröffentlicht.
(2) Weitere Veröffentlichungen werden vorab durch den Vorstand der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG bekanntgemacht.
Eine regelmäßige Veröffentlichung von Zwischenberichten (mindestens einmal im Jahr) der Gesellschaft wird seitens der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG gewünscht.
Für einen ordnungsgemäßen Telefonhandel gelten neben diesem Regelwerk die für die Aufnahme von Aktien erlassenen aktuellen Geschäftsbedingungen der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG.