Anhang 2 zu den Geschäftsbedingungen für die Aufnahme von Aktien in den Telefonhandel der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG.

1. Verkaufsprospekt

Der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG ist ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe des Verkaufsprospektgesetzes vom 13.12.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 auszuhändigen. Ergänzend hat der Emittent mit schriftlicher Bestätigung des BAWe (Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) nachzuweisen, daß dieser Verkaufsprospekt beim BAWe eingegangen ist und keine Beanstandungen innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt sind.

2. Testierte Bilanz

Zur Bewertung eines zukünftigen Marktinteresses an dem Unternehmen ist von dem Emittenten eine testierte Bilanz aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr dem Aufnahmeantrag beizufügen.

3. Handelsregistereintrag

Der Emittent hat bei Antragstellung einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums dem Vorstand der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG vorzulegen

4. Erklärung des Emittenten

Der Emittent gibt eine schriftliche Erklärung gegenüber der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG ab, wonach zum Zeitpunkt der Antragstellung folgendes gilt:

  1. Das Regelwerk Telefonhandel der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG (Anhang 1) wird von ihm anerkannt;
  2. Die im Rahmen der Antragstellung übergebenen Unterlagen sind zum Zeitpunkt der Antragstellung zutreffend und vollständig;
  3. Nach dem für das vorangegangene Geschäftsjahr testierten Jahresabschluß ist keine nachteilige Änderung bezüglich der Situation (finanziell oder sonstige), der Geschäftstätigkeit, des Vermögens oder der Ertragslage der Gesellschaft oder ihrer Tochtergesellschaften eingetreten. Es sind auch keine Ereignisse oder Entwicklungen eingetreten, die zu einer Änderung führen können;
  4. Die Großaktionäre (Altaktionäre) verpflichten sich zur Einhaltung der "Lock-Up-Frist" im Sinne von Abschnitt 2, II. (2) Absatz 3 der Geschäftsbedingungen für die Aufnahme von Aktien in den Telefonhandel der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG.