
für die Aufnahme von Aktien in den Telefonhandel der Schnigge Wertpapierhandelsbank AG
I. Geltungsbereich
Der Telefonhandel ist ein außerbörsliches Handelssegment für Aktien primär kleinerer und mittlerer inländischer nicht börsennotierter Gesellschaften (nachfolgend "Emittenten" genannt).
Der Handel findet per Telefon über die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG statt.
Diese Geschäftsbedingungen gelten für die Aufnahme zum Handel von Aktien des Emittenten in den Telefonverkehr der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG. Die Geschäftsbedingungen regeln die Geschäftsbeziehung der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG zum Emittenten.
II. Änderungen und Ergänzungen
Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sowie dem Regelwerk (Anhang 1) bleiben vorbehalten. Alle Änderungen werden im Internet unter www.schnigge.de/index.php?id=26 veröffentlicht. Es gelten jeweils die aktuell veröffentlichten Geschäftsbedingungen.
I. Anwendungsbereich
Für die Aufnahme der Aktien in den Telefonhandel gelten die nachfolgenden Bedingungen in Verbindung mit dem Regelwerk (Anhang 1).
II. Aufnahmeantrag
(1) Zuständigkeit
- Der Vorstand der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG entscheidet frei über die Aufnahme der Aktien zum Telefonhandel.
- Der Vorstand kann die Aktien freibleibend in den Telefonverkehr aufnehmen, wenn die nachfolgenden Zulassungsbedingungen und die Voraussetzung für die Bildung eines Marktes gegeben sind.
- Ein Aufnahmeanspruch des Emittenten besteht nicht.
(2) Antragsteller und Antragsinhalt
- Der Antrag für die Aufnahme zum Handel ist vom Emittenten schriftlich gerichtet an den Vorstand der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG zu stellen.
- Der Emittent hat nachzuweisen, daß er die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um einen ordnungsgemäßen Handel im Telefonverkehr zu gewährleisten. Insbesondere stellt er sicher, daß die Aktien über Böga (Börsengeschäftsabwicklung) abwickelbar sind.
- Der Emittent hat ferner Verpflichtungserklärungen der bisherigen Aktionäre (Altaktionäre) vorzulegen, nach denen sich diese ihm gegenüber verpflichten, unter Beachtung der einschlägigen Regelung des deutschen Aktienrechts, innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten ab dem Datum der Aufnahme der Aktien in den Telefonhandel, keine Aktien direkt oder indirekt zur Veräußerung innerhalb dieses Zeitraumes anzubieten, zu veräußern, dieses anzukündigen oder sonstige Maßnahmen zu ergreifen, die einer Veräußerung wirtschaftlich entsprechen. Der Emittent hat diese Verpflichtungserklärungen mit Antragstellung einzureichen sowie Auskunft über den Bestand und die Inhaber der Altaktien zu erteilen. Auf begründeten Antrag kann die SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG den Emittenten von seiner Verpflichtung zur Einholung bzw. Vorlage der Verpflichtungserklärungen der Altaktionäre befreien. Eine solche Befreiung bedeutet eine Ausnahme, die nur nach vorheriger Absprache mit dem Vorstand der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG erteilt werden kann und auch nur dann, wenn ein ausreichend liquider Markt in dieser Wertpapiergattung besteht.
- Dem Antrag sind die zur Prüfung der zur Erfüllung der Aufnahmebedingungen erforderlichen Nachweise gemäß Anhang 2 beizufügen.
(3) Antragsvoraussetzungen
Die Aufnahme zum Telefonhandel setzt voraus, daß eine Zulassung der Aktien zu einem börslichen Handelssegment nicht erfolgt ist, die Prüfung der eingereichten Unterlagen nach freiem Ermessen des Vorstandes der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG die Voraussetzungen für einen erfolgreichen Telefonhandel ergibt und die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:
III. Aufnahmebedingungen
(1) Rechtsgrundlage des Emittenten; Eigenkapitalausstattung
- Die Gründung sowie die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag des Emittenten müssen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland entsprechen.
- Der Emittent muss im Zeitpunkt der Antragstellung (vor Plazierung im Telefonhandel) ein Eigenkapital in Höhe von mindestens € 0,5 Mio. nachweisen.
(2) Dauer des Bestehens des Emittenten
Der Emittent soll mindestens 1 Jahr vor Antragstellung als Unternehmen bestanden und seinen Jahresabschluß für das dem Antrag vorangegangene Geschäftsjahr entsprechend den hierfür geltenden Vorschriften offen gelegt haben.
(3) Rechtsgrundlage der Aktien
Die Aktien müssen in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht ausgegeben worden sein. Die Einlage muß voll erbracht sein.
(4) Handelsaufnahme von Aktien
- In den Telefonhandel werden sowohl Vorzugs- als auch Stammaktien aufgenommen, die girosammelverwahrfähig sind. Abweichend hiervon können auch Aktien aufgenommen werden, deren Erwerb einer Zustimmung bedarf, sofern der Emittent aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur solche begeben darf.
- Die Aktien müssen frei handelbar sein.
(5) Stückelung der Aktien
Die Stückelung der Aktien, insbesondere die kleinste Stückelung und die Anzahl der in dieser Stückelung ausgegebenen Aktien, müssen den Bedürfnissen des Handels im Telefonverkehr Rechnung tragen.
(6) Mindestvolumen
- Für die erstmalige Aufnahme der Aktien in den Telefonhandel muß der Gesamtnennbetrag mindestens € 0,5 Mio. betragen.
- Für die erstmalige Aufnahme der Aktien in den Telefonhandel muß die Mindeststückzahl der Aktien 100.000 betragen. Dies gilt auch für die Aktien, die nicht auf einen Geldbetrag lauten.
- Der Vorstand der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG kann geringere Beträge als in den vorstehenden Absätzen vorgeschrieben zulassen, wenn er überzeugt ist, daß sich für die aufzunehmenden Aktien ein ausreichender Markt bilden wird.
- Der voraussichtliche Kurswert der zu listenden Aktien muß mindestens € 1 Mio. betragen.