Anhang 2 zu den Geschäftsbedingungen für die Aufnahme von Aktien in den Telefonhandel der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG.
Der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG ist ein Verkaufsprospekt nach Maßgabe des Verkaufsprospektgesetzes vom 13.12.1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 09.09.1998 auszuhändigen. Ergänzend hat der Emittent mit schriftlicher Bestätigung des BAWe (Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel) nachzuweisen, daß dieser Verkaufsprospekt beim BAWe eingegangen ist und keine Beanstandungen innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgt sind.
Zur Bewertung eines zukünftigen Marktinteresses an dem Unternehmen ist von dem Emittenten eine testierte Bilanz aus dem vorangegangenen Geschäftsjahr dem Aufnahmeantrag beizufügen.
Der Emittent hat bei Antragstellung einen beglaubigten Handelsregisterauszug neueren Datums dem Vorstand der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG vorzulegen
Der Emittent gibt eine schriftliche Erklärung gegenüber der SCHNIGGE Wertpapierhandelsbank AG ab, wonach zum Zeitpunkt der Antragstellung folgendes gilt: